Hinweise zur Erfassung von Kundenkontaktdaten zwecks Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten in Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

In Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist die Kontaktdatenerfassung von großem Interesse, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Mit der zunehmenden Öffnung des Alltagslebens wird dies immer wichtiger.

Sofern die Erfassung nach einer gesetzlichen Vorgabe oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c, Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung zulässig. Eines separaten Einverständnisses des Betroffenen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a), Art. 7 DS-GVO bedarf es dann nicht mehr.

Angabe unrichtiger Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) als anwesende Person (Gast, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer usw.) können nach §4a CoronaSchV mit einem Bußgeld in Höhe von 250,- Euro geahndet werden.